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Die folgende Satzung hat die Mitgliederversammlung am 14.11.2009 beschlossen:
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen Bianconeri Germania
- Er hat den Sitz in Berlin
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; er soll dann den Zusatz "e. V." tragen.
- Das Geschäftsjahr beginnt am 01. August und endet am 31. Juli.
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein setzt sich zum Ziel Fans des Juventus Football Club S.p.A zu
einer gemeinsamen Interessenvertretung zusammenzufassen und gemeinsam Fußballspiele zu besuchen.
- Der Verein arbeitet demokratisch im Sinne des Grundgesetzes und ist parteipolitisch und
konfessionell neutral. Jegliche Diskriminierung, fremdenfeindlicher, rassistischer oder
sexistischer Art wird nicht geduldet.
§ 3 Selbstlosigkeit
- Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt.
Minderjährige Personen können nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten Mitglied werden.
- über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit durch schriftliche Erklärung
dem Vorstand gegenüber erfolgen. Geschieht dies nicht bis zum Ende eines Geschäftsjahres,
hat das Mitglied Beiträge und sonstige Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.
Bei dem Austritt bestehen gegenüber dem Verein keinerlei Ansprüche.
- Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat
oder trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen und sonstigen Verpflichtungen
in Verzug ist, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme
gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Berufung eingelegt werden,
über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
Die Mitgliederversammlung beschließt in diesem Fall über den Auschluss des Mitgliedes mit
2/3 Mehrheit.
§ 5 Beiträge
- Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
- Die Beiträge sind bis zum 31.08. des laufenden Jahres vollständig zu entrichten.
§ 6 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus.
- dem Vorsitzenden
- dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden
- dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder
sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der
Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt,
bis Nachfolger gewählt sind.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Planung und Kontrolle der dem Vereinszweck dienenden Aufgaben
- sonstige, für den Ablauf der Vereinsgeschäfte erforderlichen Beschlussfassungen.
- Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt.
Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder per E-Mail unter
Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen.
Vorstandssitzungen sind beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei
seiner Mitglieder.
- Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich
oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre
Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.
Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung findet dabei möglichst an wechselnden Orten statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einladung von mindestens einem Drittel
der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden,
unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei
gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem
auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum der Absendung.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom
Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
- Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für
alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen
Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht
zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
Die Mitgliederversammlung ist z. B. zuständig für
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- die änderung der Satzung,
- die Auflösung des Vereins,
- die Wahl des Vorstandes
Die Mitgliederversammlung entscheidet weiterhin auf Einspruch des Betroffenen über den
Ausschluss eines Mitgliedes.
- Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 Satzungsänderung
- Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf
diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen
wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext
beigefügt worden waren.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen
verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen
allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. Sollte ein Punkt dieser
Satzung gegen geltendes Recht verstoßen, so bleibt der Rest der Satzung unverändert gültig.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
- Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
- Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung
anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der
Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine
gemeinnützige Organisation, die es unmittelbar und ausschließlich für
steuerbegünstigte, gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Düsseldorf, den 14.11.2009